Innerhalb der letzten Jahre war es in Literatur und Rechtsprechung strittig, an welchem Ort eine im Rahmen eines Sachmangelanspruchs durchzuführende Reparatur zu erfolgen hat. Hierzu gab es auch unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen: Einerseits wurde gefordert, dass der Gewährleistungsberechtigte den Kaufgegenstand zur Reparatur auf eigene Kosten in die Werkstatt zurückbringen muss; andererseits wurde geurteilt, dass die Werkstatt die Reparatur direkt vor Ort durchzuführen hat, wo sich der Kaufgegenstand aufgrund eines Sachmangels gerade vertragsgemäß befindet.
Nunmehr hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2008 (AZ: X ZR 97/05) entschieden, dass die Reparatur im Zweifel dort zu erbringen ist, wo sich der Mangel behaftete Kaufgegenstand gerade vertragsgemäß befindet. Dies soll jedenfalls dann gelten, falls die Parteien keine andere vertragliche Absprache getroffen haben.
Das potenzielle Risiko, eine Gewährleistungsreparatur an einem fremden Ort durchführen und die Reise- bzw. Fahrtkosten übernehmen zu müssen, kann also dadurch überwunden werden, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllungshandlung vertraglich geregelt wird.