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Bundesarbeitsgericht schafft klare Grundsätze für Arbeitnehmer

Mit drei klaren Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz definiert. Danach kommt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und gegebenenfalls eine Kündigung dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch dieses Verhalten geschädigt wird (Az: 2 AZR 581/04).

Das ist erstens der Fall, wenn der Mitarbeiter erhebliche Datenmengen auf den betrieblichen PC herunterlädt. Denn dadurch ist die Gefahr von Vireninfizierungen oder anderen Störungen des Betriebssystems groß. Wenn es sich dabei auch noch um illegale Downloads handelt, könnte dem Arbeitgeber, bei strafrechtlicher Rückverfolgung der Downloads eine Rufschädigung erwachsen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen hat der Arbeitnehmer auch dann zu befürchten, wenn seinem Arbeitgeber durch das private Surfen im betrieblichen Internet zusätzliche Kosten entstehen. Schließlich liegt eine Verletzung des Arbeitsvertrages auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der privaten Internetnutzung seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Hier lautet der Grundsatz:

Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigen. Denn je mehr privat gesurft werde, so das BAG, desto größer sei die Pflichtverletzung. Der Arbeitnehmer dürfe nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber eine erhebliche private Nutzung des Internets tolerieren wird.

Weil die Nutzung des Internets in Betrieben immer strittig und auslegbar sein wird, raten Rechtsexperten den Arbeitgebern deshalb, die Internetnutzung ihrer Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung konkret zu regeln.
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