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Unfall im Nebenjob
Der „Haupt“ -Arbeitgeber trägt auch das „Neben“ -Risiko
Groß ist die Zahl derer, die aus mehr als einer Quelle ihr Einkommen beziehen - sei es aus zwei Beschäftigungen als Arbeitnehmer oder aus einer Arbeitnehmerbeschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. Fragt sich nur: Wer ist für die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt zuständig, wenn durch einen Unfall während einer der Erwerbstätigkeiten Arbeitsunfähigkeit eintritt? Hat Arbeitgeber A auch das Risiko von Verletzungen aus Beschäftigung B oder aus der selbstständigen Tätigkeit C zu tragen?
Wenn die Antwort auf den ersten Blick auch überrascht: Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage klipp und klar mit „ja' beantwortet. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sei es prinzipiell unerheblich, wann und bei welcher Gelegenheit sich ein Beschäftigter eine Krankheit zugezogen hat. Jeder Arbeitnehmer solle in den Tagen einer unverschuldeten Krankheit wirtschaftlich abgesichert sein, um die Arbeitskraft wiederherstellen zu können.
Das gilt zum einen für Arbeitnehmer, die mehrere unselbstständige Beschäftigungen nebeneinander ausüben: Eine Verletzung, die sie sich während einer dieser Tätigkeiten zuziehen, nimmt zugleich auch den zweiten Chef in die (Entgeltfortzahlungs-)Pflicht. Aber auch Arbeitnehmer, die sich nebenher eine Verdienstmöglichkeit als Selbstständige geschaffen haben, sind abgesichert, wenn sie bei ihrer selbstständigen Arbeit einen Unfall erleiden. Der Lebensstandard solcher Personen, so das Bundesarbeitsgericht, beruhe auf beiden Einkommensquellen. Er würde sinken, wenn bei Krankheit das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht gezahlt werde. Vom Arbeitgeber, der folglich auch für Unfälle einzutreten hat, die bei einer selbstständigen Betätigung seiner Mitarbeiter eingetreten sind, wird nach Ansicht der Kasseler Richter auch nichts Unbilliges verlangt: Er habe nur das Entgelt weiterzuzahlen, das der Beschäftigte - wäre ergesund geblieben - bei ihm verdient hätte. Für Einkommensverluste aus seiner Tätigkeit als Selbstständiger müsse der Arbeitnehmer natürlich selbst einstehen beziehungsweise Vorsorge treffen. Der Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung kann allerdings in drei Fällen ausgeschlossen sein: Wenn die Ursache für die Krankheit des Beschäftigten darin liegt, dass er eine - verbotene, - besonders gefährliche oder - seine Kräfte übersteigende Nebentätigkeit ausübt, was im Einzelfall nachgewiesen werden müsste. Dies geht ebenfalls auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zurück. Um einen Krankheitsfall ganz anderer Art im Zusammenhang mit einer Nebenbeschäftigung ging es in einem weiteren Fall, der vom Bundesarbeitsgericht entschieden wurde: Arbeitnehmer, die, während sie arbeitsunfähig sind, bei einer anderen Firma tätig sind, können vom Arbeitgeber, bei dem sie sonst beschäftigt sind, ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden. Der Arbeitnehmer könnte allerdings nachzuweisen versuchen, dass er trotzdem „arbeitsunfähig' war und die Nebenbeschäftigung die Genesung nicht verzögert hat. |
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