Sollte während der laufenden Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche der Verkäufer/Händler bzw. die Werkstatt im Rahmen der Mängelhaftung eine kostenlose Nachbesserung durchführen, so liegt darin grundsätzlich ein Anerkenntnis, welches einen Neubeginn der Verjährungsfrist zur Folge hat.
Dies wurde bereits mehrfach vom Bundesgerichtshof unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festgestellt. Entscheidend ist dabei, dass der Gewährleistungsverpflichtete aus Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streites, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Diesem Ergebnis steht auch nicht die im Rahmen der Schuldrechtsreform eingeführte gesetzliche Nachbesserungspflicht entgegen.
Das Urteil vom 10.10.2006 vom Landgericht Koblenz hat das nochmals bestätigt (AZ: 6 S 132/06).
Quelle:
www.bbi.org