Gesetz über techn. Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG)
Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind.
Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die fürVerbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von
Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind.
Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.