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RICHTLINIE 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UNDRichtlinien, Gesetze, VerordnungenRichtlinien, Gesetze, Verordnungen
RICHTLINIE 98/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und legt in Anhang I die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.
Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile. (2) Im Sinne der Richtlinie ist: a) „Maschine“ - eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowiegegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes zusammengefügt sind, - eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren, - eine auswechselbare Ausrüstung zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen bzw. an einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Werkzeuge sind; |
UNTERNEHMENSNACHRICHTEN
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