Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV )
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.
Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowievon Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, sowie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.