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Verordnung zum Schutz vor GefahrstoffenGefStoffVRichtlinien, Gesetze, VerordnungenRichtlinien, Gesetze, Verordnungen
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - GefStoffV
Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wirkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen gefährdet werden können.
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UNTERNEHMENSNACHRICHTEN
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