ENZYKLOPÄDIE: Kennzeichnung explosionsgeschützter Flurförderzeuge

Die bisherigen umfangreichen Vorschriften zur Kennzeichnung der explosionsgeschützten Geräte konnte man in DIN VDE 0170/0171, T 1 nachlesen.

 

Durch die Umsetzung der Richtlinie 94/9/EG durch die 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (11. GSGV) in nationales Recht muss die Kennzeichnung eines explosionsgeschützten Flurförderzeuges dieser Richtlinie entsprechen.

 

Die Mindestkennzeichnungen sind in den Anhängen II Nr. 1.0.5 und X festgelegt und müssen mindestens folgende Größen enthalten:

 

• Gerätegruppe (I oder II)

• Gerätekategorie (2 oder 3)

• Kennzeichen ‚D’ für staubgeschützt oder ‚G’ für gasgeschützt (Gase, Nebel oder Dämpfe)

• Untergruppe (lIA, llB oder IIC)

• Temperaturklasse (z.B. T4) oder tatsächliche maximale Oberflächentemperatur (z.B. 160°C)

 

Beispielsweise könnte die Kennzeichnung lauten: II 2G IIB T4

 

Im Gegensatz zu der Kennzeichnung anderer Flurförderzeuge muss die Kennzeichnung dem explosionsgeschützten Geräte (Typenschild) nicht nur gut sichtbar und gut lesbar, sondern auch dauerhaft angebracht sein.

 

Unfallverhütungsvorschriften:

 

Über die üblichen UVV-Prüfungen von Flurförderzeugen nach BGV D27 § 20 hinaus gelten eine Menge zusätzlicher Bestimmungen.

So muss der Betreiber veranlassen, dass die elektrischen Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen von einem

geprüften Elektrofachmann geprüft werden. Ferner müssen die Explosionsschutzeinrichtungen in Abständen von zwei Wochen durch eine äußerliche Besichtigung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Dabei festgestellte Mängel oder Schaden, die eine Beeinträchtigung oder Aufhebung der für den Explosionsschutz getroffenen Maßnahmen vermuten lassen, können im Prüfbuch eingetragen werden und sind dem Verantwortlichen zu melden. Schließlich sind auch die speziellen Hinweise des Herstellers in den Bedienungsanleitungen zu beachten.

 

Folgende gesetzliche Richtlinien und technischen Regeln sind zu beachten:

• Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ELExV)

• Die Berufsgenossenschaftlichen Explosionsschutz-Regeln

• Die BGV D27, mit der Erläuterung:

Seit 1. März 1996 ist für explosionsgeschützte Geräte für das lnverkehrbringen und die Inbetriebnahme die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen anzuwenden. In einem bis zum 30. Juni 2003 dauernden Übergangszeitraum dürfen noch explosionsgeschützte Geräte in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 94/9/EG geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.’

• Die europäische Richtlinie 94/9/EG

• Die Explosionsschutzverordnung (11. GSGV)

• Die europäische Richtlinie 1999/92 Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) für die Konstruktion und den Bau von Flurförderzeugen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden dürfen, ist die Europäische Norm EN 755:2000 ‚ Einsatz von Flurförderzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen’ erschienen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang ebenfalls die EN 1127: 1997 ‚Feuer und Explosionen’ zu beachten.