ENZYKLOPÄDIE: Prüfnachweis
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass seine Flurförderzeuge und Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen nach BGV D 27 (bisherige VBG 36) § 37 (1) und § 39 geprüft werden. Der Unternehmer hat über die wiederkehrende Prüfung Nachweis zu führen. Der Prüfnachweis muss enthalten:
O Datum und Umfang der Prüfung mit eventuell noch ausstehenden Teilprüfungen;
O Prüfungsergebnis mit Angabe festgestellter Mängel;
O Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen;
O Angaben über notwendige Nachprüfungen;
O Name und Anschrift des Prüfers.