ENZYKLOPÄDIE: Zulassung explosionsgeschützter Flurförderzeuge

Explosionsgeschützte Flurförderzeuge müssen als solche geprüft und bescheinigt sein. Eine Prüfbescheinigung nach bisherigem nationalem Recht konnte man erhalten von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt in Braunschweig, der Bergbau-Versuchsstrecke in Dortmund-Herne oder einer sonstigen Prüfstelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117 der EG-Kommission zugelassen ist.

Seit dem 19. Dezember 1996 müssen explosionsgeschützte Flurförderzeuge entsprechend der neuen europäischen Richtlinie 94/9/EG, die durch die 11. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz in nationales Recht überführt worden ist, konstruiert, geprüft und in Verkehr gebracht werden.

 

Danach sind die elektrischen Geräte und Komponenten sowie der Dieselmotor eines Flurförderzeuges der Gerätekategorie 2, die für den Einsatz in Zone 1 oder 21 geeignet sind, durch eine benannte Prüfstelle zu beurteilen, die für diese Geräte und Komponenten EG-Baumusterprüfbescheinigungen ausstellt.

 

Für die nicht-elektrischen Komponenten eines Flurförderzeuges der Gerätekategorie 2 sowie für das Gesamtgerät ist hingegen eine Herstellererklärung ausreichend.

 

Ebenso ist für ein Flurförderzeug der Gerätekategorie 3, die geeignet sind für den Einsatz in Zone 2 oder 22, sowohl für die Komponenten (elektrische oder nicht-elektrische) als auch für das Gesamtgerät eine Herstellererklärung ausreichend.

 

Nähere Einzelheiten sind der Richtlinie 94/9/EG zu entnehmen.

 

Aufgrund der Vielzahl und Schwierigkeit der vorzunehmenden Versuche und Prüfungen ist der Erwerb einer EG-Baumusterprüfbescheinigung eine langwierige Angelegenheit.