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Jedes Jahr unterzieht sich HOPPECKE einer Bewertung durch EcoVadis in Hinblick auf seine Nachhaltig-keitsaktivitäten. In den vergangenen Jahren hatte das Unternehmen mehrfach in Folge die Gold-Medaille von EcoVadis für seine nachhaltiges Handeln ...
Skalierbare Automatisierung von einfachen Plug-and-Play-Anwendungen bis hin zu hochindividualisierten Systemen: In seiner Automatisierungslösung iGo vereint der Hamburger Intralogistikspezialist STILL die ganze Bandbreite automatisierter Lösungen, ...
Die Nachfrage nach einfachen autonomen Lösungen mit selbstnavigierenden Geräten und einer einfachen Benutzerschnittstelle wird immer größer. Als Antwort darauf hat Toyota Material Handling Europe eine Kooperationsvereinbarung mit Gideon ...
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit durch eine stärker automatisierte Intralogistik verbessern wollen, finden bei Linde Material Handling (MH) alles aus einer Hand: ein breites Portfolio an fahrerlosen Transportsystemen und mobilen Robotern ...
Auf der LogiMAT 2024 bewies Fronius Perfect Charging sein Engagement für Nachhaltigkeit und Vernetzung. Unter dem Motto „sustainably connected“ stellte das Unternehmen nachhaltig vernetzte Ladelösungen vor, die die Intralogistik-Branche maßgeblich ...
Eine deutlich verbesserte Produktivität und Effizienz der Materialtransporte verspricht Baoli seinen Kunden mit der neuen Schubmaststapler-Serie KBR. Nach Angaben des Herstellers zeichnen sich die neuen Geräte durch gute Leistung, vielseitige ...
EnerSys hat das neue kabellose NexSys® AIR-Ladegerät auf den Markt gebracht. Es wurde für eine breite Palette von fahrerlosen Transportsystemen (FTS) entwickelt und zeichnet sich den Angaben zufolge durch ein fortschrittliches, platzsparendes ...
Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.
Verbrennungsmotorische Flurförderzeuge dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen kann.
Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m 2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt.
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.
Einbahnverkehr ohne Personenverkehr:
Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,12 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,12 = 1,44 m
Einbahnverkehr mit Personenverkehr
Sicherheitsabstand 0,50 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20 m
Last und Personenverkehr in beiden Richtungen
Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,50 m) + Begegnungszuschlag (0,40 m).
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,50 + 0,40 = 3,90 m.
Informationen dazu finden sich in der ZH 1/428, Richtlinien für Lagereinrichtungen; Arbeitsstättenverordnung § 17; Arbeitsstättenrichtlinien( ASR) 17/1,2; und VBG 1 § 34.
Die oben aufgeführten Beispiele beziehen sich auf frei fahrende (nicht leitliniengeführte) Flurförderzeuge.
Für leitliniengeführte Flurförderzeuge ist die DIN 15185 Teil 2 (Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) zu beachten: Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung § 17 „Verkehrswege“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB 1) § 25 „Verkehrswege in Räumen“, die verlangen, dass Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein müssen, dass sie, je nach ihrem Bestimmungszweck, sicher begangen oder befahren werden können und die fordern, dass beim Einsatz kraftbetriebener Flurförderzeuge ein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist.
Können in Lagersystemen mit leitliniengeführten Flurförderzeugen die Abstände nach § 17 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 25 (2) der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, nicht eingehalten werden, sind Einzelmaßnahmen, wie sie in den Abschnitten 3 und 4 dieser Norm beschrieben sind, erforderlich, für die nach § 4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Absatz 1 der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann entfallen, wenn der Personenverkehr durch bauliche Maßnahmen (DIN 15185 Teil 2 Abschnitt 3.9) vom Lagerbereich ferngehalten wird und somit Unbefugte die Schmalgänge nicht betreten können.