ENZYKLOPÄDIE: Explosionsgefährdete Bereiche

Als explosionsgefährdeter Bereich gilt nach der europäischen Richtlinie 1999/92/EG, die die Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer festlegt, der Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Explosionsgefährdete Bereiche unterteilt man nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen.

 

Für Gase, Dämpfe oder Nebel werden die explosionsgefährdeten Bereiche in die Zonen 0, 1 und 2 eingeteilt und für Stäube in die Zonen 20, 21 und 22.

 

Für Gase, Dämpfe oder Nebel gilt:

 

O Zone 0: ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden

O Zone 1: gelegentlich vorhanden

O Zone 2: selten oder kurzzeitig vorhanden

 

Für Stäube gilt:

 

O Zone 20: Wolke ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden

O Zone 21: Wolke gelegentlich vorhanden

O Zone 22: Wolke selten oder kurzzeitig vorhanden

 

► Temperaturklassen

 

Die höchste Oberflächentemperatur darf die Zündtemperatur der explosionsfähigen Atmosphäre, in der das Flurförderzeug eingesetzt wird, nicht überschreiten. Die Flurförderzeuge sind entweder entsprechend ihrer höchsten Oberflächentemperatur in Temperaturklassen einzustufen oder müssen mit ihrer tatsächlichen maximalen Oberflächentemperatur gekennzeichnet werden.

 

Explosionsgruppen

 

Die brennbaren Gase und Dämpfe der Stoffgruppe II werden nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen (Normalspaltweite) und/oder nach dem Mindeststromverhältnis in die Explosionsgruppe IIA, Explosionsgruppe IIB und Explosionsgruppe IIC eingeteilt. Die Gefährlichkeit nimmt dabei von Explosionsgruppe IIA bis IIC zu. (Die höhere Explosionsgruppe, zum Beispiel IIC schließt die jeweils niedrigeren IIB und IIA ein.)

 

► Gerätegruppen und Gerätekategorien

 

Die Richtlinie 94/9/EG unterscheidet explosionsgeschützte Geräte in zwei wichtige Gerätegruppen. Die Gerätegruppe I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie in deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Folglich sind in allen Prozessanlagen oder Lagern, die nicht direkt dem Bergbau zugeordnet werden, Geräte der Gerätegruppe II zu verwenden.

 

Die Geräte der Gerätegruppe II werden hinsichtlich ihrer Zündquellenfreiheit in Gerätekategorien unterteilt. Nach der Richtlinie 94/9/EG sind Geräte der Gerätekategorie 1 konstruktiv so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Geräte der Gerätekategorie 2 sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und Geräte der Gerätekategorie 3 sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten.

 

Diese Definitionen der Richtlinie 94/9/EG bedeuten, dass

 

O Geräte der Gerätekategorie 3 im Normalbetrieb keine Zündquelle darstellen,

O Geräte der Gerätekategorie 2 darüber hinaus auch bei vorhersehbaren Betriebsstörungen keine Zündquelle darstellen und

O Geräte der Gerätekategorie 1 auch bei seltenen Betriebsstörungen keine Zündquelle darstellen.

 

Der Zusammenhang zwischen der Gerätekategorie nach der Richtlinie 94/9/EG und der Zonenfestlegung beim Betreiber ist der europäischen Richtlinie 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999 zu entnehmen. Nach Anhang II, Punkt B dieser Richtlinie sind in den explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:

 

O In Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,

O In Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2

O In Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.

 

► Zündschutzarten elektrischer Betriebsmittel

 

Für den Explosionsschutz bei elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen sind mehrere Zündschutzarten nach den europäischen Normen möglich. Hierbei handelt es sich um CENELEC-Normen (Comitée Européen de Normalisation Electrotechnique).

 

Für Flurförderzeuge ist die Zündschutzart ‚d’ (druckfeste Kapselung) wichtig. Bei der druckfesten Kapselung sind die Teile, die explosionsfähige Gemische zünden können, in einem zünddurchschlagsicheren Gehäuse eingeschlossen, das einer Explosion des Gemisches im Innern standhält, ohne sich zu verformen und den Flammendurchschlag verhindert. Im Rahmen der europäischen Harmonisierung ist eine von ↑ CEN erarbeitete Norm für ex-geschützte Flurförderzeuge erschienen (EN 1755:2000). Diese Norm berücksichtigt sowohl den Explosionsschutz der elektrischen als auch der nichtelektrischen Komponenten der Flurförderzeuge. Sie gilt sowohl für explosionsgeschützte Flurförderzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2 als auch für solche, die in den Zonen 21 und 22 eingesetzt werden.

 

► Zulassung explosionsgeschützter Flurförderzeuge

 

Explosionsgeschützte Flurförderzeuge müssen entsprechend der europäischen Richtlinie 94/9/EG, die durch die elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz in nationales Recht überführt worden ist, konstruiert, geprüft und in Verkehr gebracht werden. Danach sind die elektrischen Geräte und Komponenten sowie der Dieselmotor eines Flurförderzeugs der Gerätekategorie 2, die für den Einsatz in Zone 1 oder 21 geeignet sind, durch eine benannte Prüfstelle zu beurteilen, die für diese Geräte und Komponenten EG-Baumusterprüfbescheinigungen ausstellt. Für die nichtelektrischen Komponenten eines Flurförderzeugs der Gerätekategorie 2 sowie für das Gesamtgerät reicht hingegen eine Herstellererklärung aus. Das gilt ebenso für Flurförderzeuge der Gerätekategorie 3, die sich für Einsätze in den Zonen 2 und 22 eignen, und zwar sowohl für die Komponenten (elektrische und nichtelektrische) als auch für das Gesamtgerät. Nähere Einzelheiten sind der Richtlinie 94/9/EG zu entnehmen. Aufgrund der Vielzahl und Schwierigkeit der vorzunehmenden Versuche und Prüfungen ist der Erwerb einer EG-Baumusterprüfbescheinigung langwierig.

 

► Angebot explosionsgechützter Flurförderzeuge

 

Explosionsgeschützte Flurförderzeuge sind in verschiedenen Bauarten auf dem Markt: Elektro-Fahrersitz-Gabelstapler (EFG), Diesel-Fahrersitz-Gabelstapler (DFG), Elektro-Geh-Gabelstapler (EGG), Elektro-Geh-Gabelhochhubwagen (EGV), Elek­tro-Geh-Gabelhubwagen (EGU), Schlepper (EFZ) und Plattformwagen (EFW).

 

Dabei handelt es sich in der Regel um Fahrzeuge der Gerätekategorie 2 oder 3 (geeignet für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 1 und 2), meist der Temperaturklasse T4 und der Explosionsgruppe IIB. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es bislang noch keine Flurförderzeuge für den Einsatz in der explosionsgefährdeten Zone 0 gibt. Die europäische Norm EN 755:2000 gilt ebenso nur für Flurförderzeuge der Gerätekategorien 2 und 3. Der konstruktive Aufwand eines Flurförderzeugs, das für den Einsatz in Zone 0 geeignet sein soll, ist sehr hoch und bedarf einer Einzelfallbeurteilung.