ENZYKLOPÄDIE: Fahrgeschwindigkeit

Die Fahrgeschwindigkeit von Flurförderzeugen ist nach oben begrenzt, um die Kippgefahr zu verringern und die Sicherheit von Personen nicht zu gefährden. Die erlaubten maximalen Fahrgeschwindigkeiten hängen davon ab, ob es sich um Geräte mit Mitgängerbedienung, Fahrerstand oder Fahrersitz handelt. ↑ Höchstgeschwindigkeit

 

Flurförderzeuge mit Mitgängerbedienung, auch Geh-Geräte genannt, dürfen unbeladen und auf horizontalem Boden nicht schneller als sechs Kilometer in der Stunde fahren. Wenn sie nur eine einstufige Fahrsteuerung haben, beträgt die Höchstgeschwindigkeit vier Kilometer in der Stunde und die maximale Anfahrgeschwindigkeit 0,5 Meter in der Sekunde. Sie dürfen auch keine Hochhubeinrichtung haben.

 

Flurförderzeuge mit Fahrerstand dürfen mit Last auf der Ebene maximal 16 Kilometer in der Stunde Fahrgeschwindigkeit erreichen. Für Kommissionierstapler ist Kriechgeschwindigkeit (nicht mehr als 2,5 Kilometer in der Stunde) beim Überschreiten bestimmter Hubhöhen und bei bestimmten Operationen vorgeschrieben. Bei Flurförderzeugen mit Fahrersitz ist zwar keine bestimmte Höchst-Fahrgeschwindigkeit vorgeschrieben. Diese ergibt sich jedoch aus den Standsicherheitstest-Bestimmungen. Bei Gabelstaplern, die zum Transport von feuerflüssigen Massen eingesetzt werden, schreibt die Unfallverhütungsvorschrift Schrittgeschwindigkeit vor. Die Fahrgeschwindigkeit ist bei Elektrogabelstaplern in der Regel etwas geringer als bei Gabelstaplern mit verbrennungsmotorischem Antrieb. Höhere Geschwindigkeiten als 20 Kilometer in der Stunde sind nicht sinnvoll, besonders dann nicht, wenn die Erlaubnis zur Inbetriebnahme im Straßenverkehr nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) beantragt wird.