ENZYKLOPÄDIE: Gerätegruppen und Gerätekategorien

Die Richtlinie 94/9/EG unterscheidet explosionsgeschützte Geräte in zwei wichtige Gerätegruppen.

 

Die Gerätegruppe 1 gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können.

 

Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.

 

Folglich sind in allen Prozessanlagen oder Lagern, die nicht direkt dem Bergbau zugeordnet werden, Geräte der Gerätegruppe II zu verwenden.

 

Die Geräte der Gerätegruppe II werden hinsichtlich ihrer Zündquellenfreiheit in Gerätekategorien unterteilt.

Nach der Richtlinie 94/9/EG sind Geräte der Gerätekategorie 1 konstruktiv so gestaltet, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Geräte der Gerätekategorie 2 sind konstruktiv so gestaltet, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und Geräte der Gerätekategorie 3 sind konstruktiv so gestaltet, dass sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten.

Diese Definitionen der Richtlinie 94/9/EG bedeuten, dass:

 

• Geräte der Gerätekategorie 3 betrieblich keine Zündquelle darstellen,

• Geräte der Gerätekategorie 2 darüber hinaus auch bei vorhersehbaren Betriebsstörungen keine Zündquelle darstellen und

• Geräte der Gerätekategorie 1 auch bei seltenen Betriebsstörungen keine Zündquelle darstellen.

 

Gerätekategorie nach der Richtlinie 94/9/EG und der Zonenfestlegung beim Betreiber ist der europäischen Richtlinie 1999/92/EG vom 16. Dezember 1999 zu entnehmen.

 

Nach Anhang II, Punkt B, dieser Richtlinie sind in den explosionsgefährdeten Bereichen folgende Kategorien von Geräten zu verwenden, sofern sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:

 

• In Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,

• In Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2

• In Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.