ENZYKLOPÄDIE: Verkehrsweg

Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.

 

Verbrennungsmotorische Flurförderzeuge dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen kann.

 

Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.

 

Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m 2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt.

 

Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.

 

Einbahnverkehr ohne Personenverkehr:

 

Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,12 m.

Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.

Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,12 = 1,44 m

 

Einbahnverkehr mit Personenverkehr

Sicherheitsabstand 0,50 m.

Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.

Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20 m

 

Last und Personenverkehr in beiden Richtungen

Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,50 m) + Begegnungszuschlag (0,40 m).

Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.

Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,50 + 0,40 = 3,90 m.

 

Informationen dazu finden sich in der ZH 1/428, Richtlinien für Lagereinrichtungen; Arbeitsstättenverordnung § 17; Arbeitsstättenrichtlinien( ASR) 17/1,2; und VBG 1 § 34.

 

Die oben aufgeführten Beispiele beziehen sich auf frei fahrende (nicht leitliniengeführte) Flurförderzeuge.

 

Für leitliniengeführte Flurförderzeuge ist die DIN 15185 Teil 2 (Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) zu beachten: Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung § 17 „Verkehrswege“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB 1) § 25 „Verkehrswege in Räumen“, die verlangen, dass Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein müssen, dass sie, je nach ihrem Bestimmungszweck, sicher begangen oder befahren werden können und die fordern, dass beim Einsatz kraftbetriebener Flurförderzeuge ein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist.

 

 

Können in Lagersystemen mit leitliniengeführten Flurförderzeugen die Abstände nach § 17 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 25 (2) der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, nicht eingehalten werden, sind Einzelmaßnahmen, wie sie in den Abschnitten 3 und 4 dieser Norm beschrieben sind, erforderlich, für die nach § 4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Absatz 1 der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann entfallen, wenn der Personenverkehr durch bauliche Maßnahmen (DIN 15185 Teil 2 Abschnitt 3.9) vom Lagerbereich ferngehalten wird und somit Unbefugte die Schmalgänge nicht betreten können.