ENZYKLOPÄDIE: Vorschriften für das Betreiben von Flurförderzeugen

Die Verantwortung der Arbeitgeber für die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit regelt in Europa die Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Sie wird ergänzt durch zugehörige Einzelrichtlinien. Diese Richtlinien stellen nach dem EU-Vertrag Mindestanforderungen dar, die in den entsprechenden nationalen Umsetzungen verschärft sein können. Der Betreiber ist verpflichtet, eine spezifisch für seinen Einsatz gültige Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Das Betreiben von Flurförderzeugen unterliegt mehreren Richtlinien und den daraus abgeleiteten nationalen Gesetzen und Vorschriften. Bei Flurförderzeugen ist insbesondere zu unterscheiden, ob sie ausschließlich innerbetrieblich oder auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen eingesetzt werden. Spezifische Einsatzbedingungen, zum Beispiel in explosionsgefährdeter Umgebung oder im Kühlhaus, sind zu berücksichtigen. In jedem Fall ist das Flurförderzeug bestimmungsgemäß, also wie in der Betriebsanleitung des Herstellers beschrieben, zu betreiben.

 

► Einsatz im Straßenverkehr

 

Wenn motorisierte Flurförderzeuge auf öffentlichen Wegen und Plätzen eingesetzt werden sollen, unterliegen sie dem Straßenverkehrsrecht, wie dies auch bei anderen Kraftfahrzeugen üblich ist. Dazu ist die Erlaubnis zur Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dies erfordert unter Umständen eine Veränderung des Flurförderzeugs. Die wichtigsten Straßenverkehrsgesetze (StVG) sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dazu Auszüge aus den wichtigsten Bestimmungen:

 

Straßen-Verkehrs-Gesetz (StVG)

 

Das Straßen-Verkehrs-Gesetz ist dann zu beachten, wenn das Flurförderzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden soll. Hier ist § 1 (1) und (2) StVG zu beachten:

 

O Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein.

 

O Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

 

Ferner tritt in diesem Fall die Haftung des Fahrzeughalters wie folgt nach § 7 (1) StVG in Kraft:

 

O Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 2 (1) StVG bezieht sich auf die Fahrerlaubnispflicht wie folgt:

 

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ↑ Fahrerlaubnis

 

Damit angesprochen sind also nach § 18, Absatz 1, StVZO Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometer in der Stunde. Dieser Regelung unterliegen also nicht Elektro-Geh-Geräte, da deren Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer pro Stunde nicht überschreitet.

 

Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

 

Die Inbetriebnahme von Staplern im öffentlichen Verkehrsbereich wird in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt.

 

§ 4 FEV (Fahrerlaubnisverordnung) bezieht sich auf die Führerscheinklassen. Der innerbetriebliche Führerschein nach VDI 3313 reicht hier nicht aus. Je nach Bauart, Höchstgeschwindigkeit, zulässigem Gesamtgewicht des Flurförderzeugs und gegebenenfalls zulassungspflichtigen Anhängern kann ein Führerschein der Klasse L, B, C1, C erforderlich sein oder ausreichen. ↑ Fahrerlaubnis, amtliche

 

§ 31 (1), (2) StVZO bezieht sich auf die selbstständige Leitung des Fahrzeuges, dazu der folgende Wortlaut:

 

O Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbständigen Leitung geeignet sein.

 

O Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

 

§ 41 (4) StVZO schreibt vor, dass bei hydrostatischen und elektrischen Antrieben für Gabelstapler, deren Fahrgeschwindigkeit unter 25 Kilometer in der Stunde liegt, eine mittlere Bremsverzögerung von mindestens 3,5 Meter pro Sekundenquadrat, darüber von mindestens fünf Meter pro Sekundenquadrat erreicht werden muss.

 

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

 

Auch sollte der Betreiber darüber Bescheid wissen, wann eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorliegt, was in § 2 der AKB wie folgt geregelt ist:

 

Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,

 

O wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird,

 

O wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht.

 

Die Versicherungspflicht gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz gilt nicht für Stapler, die den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nicht unterliegen und deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer in der Stunde nicht überschreitet.

Die Kenntnis und die Beachtung dieser Vorschriften, Richtlinien und Gesetze trägt erheblich dazu bei, die Sicherheit der Fahrzeuge zu erhöhen, den Einsatz zu optimieren und Schaden zu vermeiden.