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Stefan ...
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seit 1.Januar 2001.
Auch Flurförderzeuge sind in Deutschland, wie andere bewegliche Wirtschaftsgüter von der Steuer absetzbar.
Steuertechnisch spricht man von Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die AfA bemisst sich in der Regel nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Die Bemessung (Schätzung) der Nutzungsdauer ist ein Teil der Unternehmerdisposition. Jedoch kann die Nutzungsdauer nicht willkürlich festgelegt werden. Richtlinien dazu sind in der AfA-Tabelle zu finden.
Für Gabelstapler und andere Flurförderzeuge ist die betriebs-gewöhnliche Nutzungsdauer bei linearer Abschreibung und einschichtigem Betrieb auf acht Jahre festgelegt, was einem jährlichen Abschreibungssatz von 12,5 Prozent entspricht.
Der Abschreibungssatz für Batterien bei Elektrofahrzeugen beträgt bei der PzS-Batterie (Panzerplatten-Batterie) 10 Prozent pro Jahr.
Die für Ladegleichrichter geltende Abschreibungsdauer beträgt hingegen 19 Jahre oder 5,3 Prozent pro Jahr.
Der Steuerpflichtige kann von diesen Sätzen dann abweichen, wenn er Nachweise für andere Nutzungszeiten erbringt.
Oder wenn in den rund 100 Branchentabellen abweichende Werte stehen. Spezielle Branchentabellen gibt es zum Beispiel für die Kraftfahrzeugindustrie, die Stahlverformung sowie für den Stahl-und Eisenbau.
Diese Branchentabellen sollen im Laufe des Jahres 2001 überarbeitet werden und ab 1.1.2002 in Kraft treten. Für den Maschinen-und Anlagenbau besteht bislang keine Branchentabellen.
Der VDMA hat angekündigt, alle neuen Branchentabellen in einer Broschüre zu veröffentlichen. Die jeweiligen Branchenverbände geben ihren Mitgliedern sicher gerne Auskunft über die Abschreibungsmodalitäten ihres Wirtschaftsbereichs.
Bei der degressiven Abschreibung darf der Abschreibungssatz nur noch bis zum Doppelten des linearen Satzes betragen sowie 20 Prozent nicht überschreiten.
Der VDMA weist seine Mitglieder darauf hin, dass die branchenübliche Mehrschichtnutzung in der neuen Tabelle ‚AV ‘bereits enthalten sei.
Somit sei ein Abzug von 25 Prozent bei doppelschichtigem Betrieb und von 50 Prozent bei Dreifach-oder Vierfachschichten nur noch dann zulässig, wenn der Schichtbetrieb nicht branchenüblich sei.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind auch weiterhin nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes voll absetzbar.
Darunter fallen vor allem solche Flurförderzeuge, deren Anschaffungswert 409,03 Euro nicht überschreitet, was beispielsweise bei Handhubwagen der Fall sein kann.