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Der Warenumschlagspezialist Linde Material Handling (MH) ist beim Erreichen seiner Nachhaltigkeitsziele deutlich vorangekommen und wurde von der Rating-Agentur Ecovadis mit einer Platin-Medaille ausgezeichnet. Bei der Ende 2023 erfolgten ...
Die BOLZONI Gruppe, Hersteller von Anbaugeräten für Gabelstapler, Hubtischen und Gabeln, ist auch in diesem Jahr wieder mit einem umfangreichen Produktportfolio auf der LogiMAT vertreten.
Präsentiert werden Erweiterungen des Anbaugeräteprogramms ...
Unter dem Dach der Toyota Industries Corporation (TICO) bieten Toyota Material Handling, Vanderlande und viastore schlüsselfertige, integrierte Automatisierungslösungen aus einer Hand an. Um die Vorteile des spannenden „One Family“-Ansatzes für ...
Mitsubishi Forklift Trucks - Logisnext Germany GmbH
Mitsubishi Neueste Produkte für den Materialtransport
Mitsubishi Forklift Trucks präsentiert auf der LogiMAT 2024 in Stuttgart im Rahmen des Mitsubishi Logisnext Europe (MLE)-Standes einen Auszug seiner Geräte im Bereich Flurförderzeuge und -lösungen. Die Stapler verfügen über eine Vielzahl ...
EnerSys® wird auf der diesjährigen LogiMAT den Besucher*innen das kabellose NexSys® AIR-Ladegerät, das für eine breite Palette von fahrerlosen Transportsystemen (FTS) entwickelt wurde, präsentieren. Ebenso das NexSys®+-Ladegerät für den ...
Auf der LogiMAT 2024 vom 19. bis 21. März in Stuttgart präsentiert Cascade, ein weltweit führender Hersteller von Anbaugeräten für Gabelstapler, einige seiner innovativsten Produkte.
Aus der Cascade Electrix™-Reihe rein elektrischer Anbaugeräte ...
Auf der LogiMAT 2024 präsentiert Continental ein breit aufgestelltes Produkt- und Dienstleistungsportfolio für die Intralogistik. Das Unternehmen beweist damit, wie innovative Technologielösungen dabei unterstützen können, die Herausforderungen der ...
Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.
Verbrennungsmotorische Flurförderzeuge dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen kann.
Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m 2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt.
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.
Einbahnverkehr ohne Personenverkehr:
Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,12 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,12 = 1,44 m
Einbahnverkehr mit Personenverkehr
Sicherheitsabstand 0,50 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20 m
Last und Personenverkehr in beiden Richtungen
Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,50 m) + Begegnungszuschlag (0,40 m).
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,50 + 0,40 = 3,90 m.
Informationen dazu finden sich in der ZH 1/428, Richtlinien für Lagereinrichtungen; Arbeitsstättenverordnung § 17; Arbeitsstättenrichtlinien( ASR) 17/1,2; und VBG 1 § 34.
Die oben aufgeführten Beispiele beziehen sich auf frei fahrende (nicht leitliniengeführte) Flurförderzeuge.
Für leitliniengeführte Flurförderzeuge ist die DIN 15185 Teil 2 (Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) zu beachten: Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung § 17 „Verkehrswege“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB 1) § 25 „Verkehrswege in Räumen“, die verlangen, dass Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein müssen, dass sie, je nach ihrem Bestimmungszweck, sicher begangen oder befahren werden können und die fordern, dass beim Einsatz kraftbetriebener Flurförderzeuge ein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist.
Können in Lagersystemen mit leitliniengeführten Flurförderzeugen die Abstände nach § 17 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 25 (2) der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, nicht eingehalten werden, sind Einzelmaßnahmen, wie sie in den Abschnitten 3 und 4 dieser Norm beschrieben sind, erforderlich, für die nach § 4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Absatz 1 der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann entfallen, wenn der Personenverkehr durch bauliche Maßnahmen (DIN 15185 Teil 2 Abschnitt 3.9) vom Lagerbereich ferngehalten wird und somit Unbefugte die Schmalgänge nicht betreten können.