Als offizieller Partner für Material Handling Equipment der Olympischen und Paralympischen Spiele Paris 2024 möchte Toyota Material Handling Europe (TMHE) mehr Aufmerksamkeit für die wichtige Rolle der Logistikbranche erzeugen.
Unter dem Slogan ...
Mit dem Hochhubwagen Linde L10 – L16 B bringt Linde Material Handling (MH) ein neues, sehr kompaktes Mitgängerfahrzeug auf den Markt. Die Modelle im Traglastbereich von 1,0 bis 1,6 Tonnen und Hubhöhen bis 5,47 Meter sind für eine breite Palette an ...
Continental hat mit ihrem Update des ContiPT18 Vollreifens ihr Material Handling Reifen-Portfolio erfolgreich weiterentwickelt. Reifenverschleißindikatoren (auch bekannt als „Tread Wear Indicator“) geben Auskunft darüber, wie der Zustand des ...
Clark Material Handling hat bekannt gegeben, den Hauptsitz des Unternehmens von Korea wieder in die USA zu verlegen. Mit der Errichtung des Global Headquarters kehrt eine der führenden amerikanischen Marken und der Erfinder des Gabelstaplers in die ...
SCS, 1841 gegründet, ist ein Holzgroßhändler mit sechs Niederlassungen in Bayern und Baden-Württemberg. Beim Neubau der Unternehmenszentrale in Gundremmingen kamen unter anderem nachhaltige Baustoffe zum Einsatz. SCS nutzt gesammeltes Regenwasser ...
Jungheinrichs Elektro-Gegengewichtsstapler-Baureihe EFG 4 wurde als „Best of the Best“ mit dem Red Dot Design Award ausgezeichnet. Dabei handelt es sich um die höchste Auszeichnung, die die internationale Jury des renommierten Awards für Produkt- ...
Echtzeit-3D-Karten sind die Grundlage für die Intralogistik der Zukunft. Im inzwischen abgeschlossenen Forschungsprojekt ARIBIC (Artifical Intelligence-Based Indoor Cartography) wurden Daten für den live einsetzbaren, digitalen Zwilling eines ...
Grundsätzlich dürfen nur jene Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren werden, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten dazu freigegeben sind.
Verbrennungsmotorische Flurförderzeuge dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur dann betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährliche Konzentration gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen kann.
Auf den Verkehrswegen muss eine blendfreie ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein. Die Stärke der Beleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.
Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen bei Dunkelheit beleuchtet werden können. In Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1.000 m 2 Grundfläche müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist auch in kleineren Räumen empfehlenswert. Die Farbe der Kennzeichnung ist nicht vorgeschrieben, es sollte jedoch eine Kontrastfarbe sein, die sich vom Fußboden und der Umgebung gut abhebt.
Die Breite der Fahrwege richtet sich nach Einbahn oder Gegenverkehr, nur Staplerverkehr oder gemischter Stapler und Personenverkehr. Die Breite der Fahrwege errechnet sich aus den Breiten des Verkehrsmittels oder des Ladegutes, den Sicherheitsabständen und gegebenenfalls dem Begegnungszuschlag.
Einbahnverkehr ohne Personenverkehr:
Verkehrswegbreite = Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand 0,12 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 1,20 + 2 x 0,12 = 1,44 m
Einbahnverkehr mit Personenverkehr
Sicherheitsabstand 0,50 m.
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite 1,20 + 2 x 0,50 = 2,20 m
Last und Personenverkehr in beiden Richtungen
Verkehrswegbreite = 2 x Lastbreite + 2 x Sicherheitsabstand (0,50 m) + Begegnungszuschlag (0,40 m).
Beispiel: Lastbreite = 1,20 m.
Dann ist die Verkehrswegbreite = 2 x 1,20 + 2 x 0,50 + 0,40 = 3,90 m.
Informationen dazu finden sich in der ZH 1/428, Richtlinien für Lagereinrichtungen; Arbeitsstättenverordnung § 17; Arbeitsstättenrichtlinien( ASR) 17/1,2; und VBG 1 § 34.
Die oben aufgeführten Beispiele beziehen sich auf frei fahrende (nicht leitliniengeführte) Flurförderzeuge.
Für leitliniengeführte Flurförderzeuge ist die DIN 15185 Teil 2 (Lagersysteme mit leitliniengeführten Flurförderzeugen, Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung) zu beachten: Diese Norm steht im Zusammenhang mit der Arbeitsstättenverordnung § 17 „Verkehrswege“ und der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (VGB 1) § 25 „Verkehrswege in Räumen“, die verlangen, dass Verkehrswege so beschaffen und bemessen sein müssen, dass sie, je nach ihrem Bestimmungszweck, sicher begangen oder befahren werden können und die fordern, dass beim Einsatz kraftbetriebener Flurförderzeuge ein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten ist.
Können in Lagersystemen mit leitliniengeführten Flurförderzeugen die Abstände nach § 17 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung und § 25 (2) der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, nicht eingehalten werden, sind Einzelmaßnahmen, wie sie in den Abschnitten 3 und 4 dieser Norm beschrieben sind, erforderlich, für die nach § 4 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung und § 3 Absatz 1 der VGB 1, Allgemeine Vorschriften, Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind. Eine Ausnahmegenehmigung durch die Aufsichtsbehörde kann entfallen, wenn der Personenverkehr durch bauliche Maßnahmen (DIN 15185 Teil 2 Abschnitt 3.9) vom Lagerbereich ferngehalten wird und somit Unbefugte die Schmalgänge nicht betreten können.