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GABELSTAPLER IM ÖFFENTLICHEN STRASSENVERKEHR
Gabelstapler sind vielseitige Transportmittel, die in fast jedem Unternehmen eingesetzt werden. Wird der Gabelstapler auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, gilt nicht nur die Unfallverhütungsvorschrift 'Flurförderzeuge' (BGV D27), sondern es gelten zusätzlich die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts (Straßenverkehrsgesetz STVG, Straßenverkehrsordnung STVO, Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO und Fahrerlaubnisverordnung FeV).
Das bedeutet, dass zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers und die Qualifikation des Staplerfahrers gestellt werden. Entscheidend dabei ist, dass Teile des Betriebsgeländes zum öffentlichen Straßenverkehr gehören können. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um zugängliche Betriebsflächen handelt, die auch betriebsfremde Personen befahren können.
Was ist 'öffentlicher Straßenverkehr'?
In der STVO ist zunächst geregelt, wo bzw. wann öffentlicher Straßenverkehr gegeben ist. In der Verwaltungsvorschrift zu §1 STVO heißt es dazu wie folgt:
'Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.'
Ob ein Straßenverkehr auf 'beschränkt öffentlichen Wegen' stattfindet, muss in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw, die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde) anhand der tatsächlichen Verhältnisse entschieden werden. Daher sollte jeder Betrieb rechtzeitig überprüfen (lassen), inwieweit im konkreten Einzelfall ein beschränkt öffentlicher Weg vorliegt. Für den Einsatz des Gabelstaplers bedeutet dies z. B., dass 'öffentlicher Straßenverkehr' nicht nur dann gegeben ist, wenn mit einem Gabelstapler ein auf der Straße abgestellter LKW entladen wird, sondern auch dann, wenn Straßen oder Flächen mit Zustimmung oder Duldung des Unternehmers ('Verfügungsberechtigten') allgemein benutzt werden können. Hierunter fallen z. B. frei zugängliche Betriebsflächen, aber auch Parkplätze sowie Be und Entladezonen von Einkaufszentren. Durch das bloße Aufstellen von Schildern ('Nur für Besucher', 'Privatparkplatz', 'Firmenparkplatz' o. ä.) gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen.
Ausrüstung von Gabelstaplern für den öffentlichen Straßenverkehr
Die Anforderungen an ein im öffentlichen Straßenverkehr benutztes Kraftfahrzeug sind in der STVZO festgelegt.Abweichungen davon sind unter Umständen zulässig, wenn die Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können (vgl. dazu 'Merkblatt für Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h', herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, erhältlich bei Verkehrsblatt Verlag, Borgmann GmbH& Co KG, 44139 Dortmund, Fax: 0231/125640).
Neue Zulassungsbestimmungen für Stapler im öffentlichen Straßenverkehr.
Stapler werden gemäß der 36. Änderung der STVZO vom 22.10.2003 verkehrsrechtlich den selbst fahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b STVZO).
Stapler, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind nunmehr von der Zulassungspflicht und der Kfz-Steuer befreit und benötigen daher auch kein amtliches Kennzeichen mehr, wohl aber ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers. Liegt die Höchstgeschwindigkeit der Stapler über 20km/h, sind sie weiterhin zulassungspflichtig und müssen gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 1 STVZO ein amtliches Kennzeichen führen.
Qualifikation der Staplerfahrer
Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Er benötigt damit eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug zu führen. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie daran, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bis Ende des Jahres 1998 waren die Fahrerlaubnisklassen in § 5 STVZO festgelegt, seit 01.01. 1999 gelten die neuen Fahrerlaubnisklassen der Fahrerlaubnisverordnung FeV. Die jeweils erforderlichen Kfz Fahrerlaubnisklassen können aus der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Die Geschwindigkeiten sind als bauartbedingete Höchstgeschwindigkeit angegeben.
bis 6 km/h keine Fahrerlaubnis
über 6 km/h max. 7,5 to zul. Gesamtgewicht,
Klasse 3 ( alt ), C1 -C1 E - B - B e - L - M ( neu )
über 6 km/h über 7,5 to zul. Gesamtgewicht
Klasse 2 ( alt ); C - Ce - C1 - C1 e - B - Be - L - M - T ( neu)
Ausnahme wenn Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde:
über 6 max. 25 km/h, keine Beschränkung zul. Gesamtgewicht
Klasse 5 ( alt ), L ( neu )
Eine Fahrerlaubnis nach altem Recht bleibt im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung gültig. Ausnahme: Wer einen Gabelstapler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt, muss sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Ausnahmen bei kurzen Wegen
Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann die Polizeibehörde eine Sondergenehmigung erteilen. Liegt eine solche vor, benötigen die Gabelstapler auch keine zusätzliche Ausrüstung nach der STVZO. Die Sondergenehmigung kann ggf. mit Auflagen verbunden werden (§ 71 STVZO).
Versicherungspflicht
Gabelstapler, die im öffentlichen Verkehr benutzt werden, benötigen eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß §1 Pflichtversicherungsgesetz PflVG (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter). Das gilt auch, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von der Zulassungspflicht für den Gabelstapler erteilt hat oder dieser bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann und somit von der Zulassungspflicht und damit von der Kfz Steuer befreit ist.